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Ich bin Journalist und berichte über Kultur, Bildung und Ideen. Zum Beispiel über traurige Komiker, zärtliche Pornos und Ethikseminare für Frontex. Schreiben ist Denken. Und Staunen ist ein guter Anfang.
Als Redakteur arbeite ich für DIE ZEIT und ZEIT ONLINE im Hamburg-Ressort. Zuvor war ich Chefredakteur des Studierendenmagazins »Zeit Campus«. Ältere Texte von mir findet man auch auf »Spiegel Online«, in »Spex« und im »Missy Magazine«.
Studiert habe ich amerikanische Kultur, Medienkultur und Politik in Hamburg und Washington, DC, aktuell mache ich berufsbegleitend einen Master in Geschichte Europas in Hagen.
Es war geschmacklos, als der Rapper Sékou the Ambassador im Jahr 1999 als Featuring-Gast von Freundeskreis in Tabula Rasa Pt. II rappte: »We drop bombs like the squad of Muammar al-Gaddafi«. Geschmacklos, aber nicht strafrechtlich relevant.
Rund 20 Jahre später rappte Yung Thug eine ähnlich fragwürdige politische Punchline: »I'm ready for war like I'm Russia«. Der Unterschied: Anschließend musste er sich dafür vor Gericht rechtfertigen.
In einem Strafverfahren wegen Bandenkriminalität im Umfeld des Rappers wurde die Zeile von der Anklage als Beleg für die Aggressivität Young Thugs verwendet. Wer sowas rappt, der wäre schließlich auch zu Straftaten fähig, oder?
Äh, what? Julian Brimmers schildert im hier gepiqden Artikel diesen und weitere Fälle aus den USA und Großbritannien, in denen Raptexte in Strafverfahren als Beweismittel zugelassen wurden. Brimmers schreibt:
Bereits 2014 gab es in den USA akademische Studien, die die Nutzung von Raptexten vor Gericht in Hunderten Prozessen nachwiesen. In den allermeisten Fällen wurde dieses Vorgehen gestattet, zum Nachteil der Angeklagten.
Während Johnny Cash sich bekanntlich nie vor Gericht dafür verantworten musste, dass er einen Mann in Reno erschoss, nur um ihn sterben zu sehen, und während Danger Dan uns neulich noch zurief, alle seine politischen Gewaltfantasien seien von der Kunstfreiheit gedeckt, gilt selbiges für amerikanische Gangsta-Rapper wohl nicht immer – inzwischen regt sich in den USA aber auch politischer Widerstand gegen die Praxis.
Herzlich zur Lektüre empfohlen sei dieser kenntnisreiche, im ersten Absatz vielleicht unnötig komplizierte Text über die Frage nach dem Verhältnis von Kunst und Verbrechen, nach dem Unterschied von Autor und Ich-Erzähler.
Quelle: Julian Brimmers www.zeit.de
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