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Studium der Philosophie, Politikwissenschaft und Geschichte in Freiburg und Paris, Promotion in Frankfurt am Main. Er lehrt Politische Theorie und Ideengeschichte an der Universität Siegen und lebt als freier Autor und Dozent in München. Radiobeiträge für Bayerischer Rundfunk, Deutschlandfunk und Südwestrundfunk, Artikel unter anderem für Blätter für deutsche und internationale Politik, Der Freitag, Jungle World, Telepolis.
Jüngste Buchveröffentlichungen: Richtig falsch. Es gibt ein richtiges Leben im falschen (2019); Kulturarbeit. Progressive Desillusionierung und professionelle Amateure (2022)
Die Geschichte wiederholt sich: Die Wohnungsfrage ist mal wieder zur neuen sozialen Frage avanciert. Die Politik hat das leider erst vor ein paar Jahren entdeckt und versucht nun, oft etwas hilflos, der Vertreibung der normalen Bewohner aus ihren zunehmend unbezahlbaren Wohnungen etwas entgegenzusetzen.
Dieser Beitrag aus der Wochenzeitung Der Freitag behandelt die vielleicht allerwichtigste Frage im Hintergrund: die Frage nach dem Eigentumsrecht auf Grund und Boden beziehungsweise auf ihren ungehinderten Erwerb und ihre ungehinderte Nutzung. Hier, an dieser Stelle, kollidieren die beiden grundlegendsten Rechte des demokratischen und sozialen Rechtsstaats: das Eigentumsrecht einiger weniger auf der einen Seite - das Wohl der Allgemeinheit auf der anderen. Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes haben die Frage der konkreten Abwägung zwischen diesen beiden Rechtsgütern letztlich offengelassen, wenn dort formuliert ist, dass das Eigentum (also sein Erwerb ebenso wie sein Gebrauch) immer zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen muss.
Der Artikel behandelt einen Rechtsstreit von herausragender Bedeutung in diesem Zusammenhang: Im Rahmen der Erhaltungssatzung im Zusammenhang mit dem politischen Ziel des "Milieuschutzes" hatte der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von seinem Vorkaufsrecht bei einem Mietshaus Gebrauch gemacht und war in einen notariellen Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer und einer Immobilienfirma eingestiegen, wogegen diese geklagt hatte.
In der ersten Instanz wurde dem Bezirk vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg recht gegeben:
Da Pohl & Prym eine private Immobiliengesellschaft sei, so müsse man angesichts des Kaufpreises, der „etwa das 25-Fache der marktüblichen Jahresnettokaltmiete beträgt“, davon ausgehen, dass das Unternehmen „beabsichtigt, die Rendite des Mietshauses durch mieterhöhende Maßnahmen zu steigern, was negative Folgen für die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung haben könnte“.
Das Gericht nimmt hier also eine konkrete Abwägung zwischen zwei Verfassungsgütern vor, und entscheidet, dass der Eigentumserwerb dieses Mietshauses durch ein privates Immobilienunternehmen sehr wahrscheinlich nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen werde:
Das Oberverwaltungsgericht nahm dann eine detaillierte Güterabwägung zwischen Eigentumsrecht und Sozialbindung vor und argumentierte, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei „durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt“.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil kassiert und dem Kläger recht gegeben. Die Begründung wirft Fragen auf zur politischen Ausrichtung der Justiz in Deutschland, ist die Weigerung des Gerichts, zur politischen wie grundrechtsdogmatischen Abwägungsfrage zwischen Eigentumsrecht und Wohl der Allgemeinheit überhaupt Stellung zu nehmen, doch in beunruhigender Weise einseitig kapitalismus- und eigentümerfreundlich.
Man darf gespannt sein, wie sich in Zukunft auf diesem neuen sozialen Kampfplatz die deutsche Justiz entwickeln wird. Einstweilen muss man aber befürchten, dass das heutige Personal in den höchsten deutschen Gerichten eher zu den Freunden der FDP und der CDU-Mittelstandsvereinigung gehört.
Quelle: Elisabeth Voß Bild: Fritz Engel / Laif www.freitag.de
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immer zugleich... puh. Das erscheint so weltfremd. da ist der Gedanke hinter dem Gesetz weitaus progressiver als die Ausübung. Bisher kann man froh sein wenn Eigentum nicht komplett dem Allgemeinwohl widerspricht!
Danke für diesen Artikel, der die derzeitige Situation sehr gut auf den Punkt bringt.